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AuthorTopic: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl  (Read 289193 times)

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Offline Arkantos

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3615 on: March 28, 2006, 10:54:35 pm »
War das ein feiner Abend :DDDDDDDDD

Offline Olfmo

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3616 on: March 29, 2006, 12:12:55 am »
@mineralsoff: nee das ist falsch, die engländer trinken tee und haben schlechtes wetter, sie reden aber nicht drüber, ist ja normal für die :P


ok als ich mal 3 wochen in england war war fast durchgehend schönes wetter, aber dafür trotzdem mit spontanen regen- tja wie soll mans nennen, das waren mehr als regenschauer das war platzregen aus heiterem himmel -.-

Offline 4Mella

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3617 on: March 29, 2006, 01:41:38 pm »
monsun o_O :D

mahlzeit zusammen...

@olfmo
habs gestern leider nimmer geschafft, war erst später zu hause wie gedacht.
heute abend bin ich bowlen, weiss net ob ich noch an rechner komm :)
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Offline Arkantos

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3618 on: March 29, 2006, 05:25:04 pm »
Gegner hat Fussballspiel abgesagt, weil es regnet. Rofl so ******

Dafür gehört uns das nächste Mal die 3te Halbzeit :)

Man, hab mich so gefreut


War heute während Fahrdienst Freundin besuchen, so muss das sein ^^

Offline Olfmo

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3619 on: March 29, 2006, 10:39:52 pm »
@4mella kein stress bin dann halt so rumgefahren genauso wie heute morgen :P

hab bei einer fahrt mal 99,99 ladderpunkte kassiert, könnte evtl das maximum sein, da hab ich wohl einige gute hinter mir gelassen :D

leider (oder auch nicht leider, wie mans nimmt^^) bin ich die ganze nächste woche auf seminar, ich kann halt nicht zoggen und evtl nichtmal online, aber dafür wirds wieder sehr lustig -.-

Fingerpicker

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3620 on: March 30, 2006, 09:46:56 am »
Es kübelt wie aus Eimern hier, der deutsche Frühling halt :)





Offline 4Mella

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3621 on: March 30, 2006, 10:10:50 am »
moinsen,

oha, frank, haste ne neue sig? ;)
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nerf BU-Sorc

Offline ChaosEmpire

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3622 on: March 30, 2006, 10:32:45 am »
Kabinett beschließt Novelle des Urheberrechts
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb") hat im Herbst 2003 die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, blieb dem "Zweiten Korb" vorbehalten. Im Kern geht es um folgende Neuregelungen:



1. Erhalt der Privatkopie
Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen des "Ersten Korbs" fest:

Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig.

Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.

Wie in der analogen Welt wären Verbote oder Beschränkungen der Privatkopie nicht durchsetzbar und damit sinnlos, weil Urheber und ihre Verwerter diejenigen, die Privatkopien herstellen, auch in der digitalen Welt nicht umfassend überwachen können. In einem Punkt wird das geltende Recht klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet:

Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also offensichtlich rechtswidrig.

2. Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen



Seit dem "Ersten Korb" sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: "Kopierschutz-Knacken ist verboten!" Diese Regelung ist durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Bei dieser Regelung bleibt es: Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz. Denn: Die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein "Recht auf Privatkopie" zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.

3. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

Privatkopie und pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien gehören untrennbar zusammen. Soweit privat kopiert werden darf, gebietet die Verfassung eine Kompensation der Urheber für ihre Einnahmeausfälle.

Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, sind vergütungspflichtig. Das bisherige Kriterium, wonach es darauf ankommt, ob ein Gerätetyp oder Speichermedium zur Vervielfältigung bestimmt ist, wird aufgegeben. Hierüber gab es häufig jahrelangen Streit, der für beide Seiten nachteilig ist: Die Urheber müssen auf ihr Geld warten; die Hersteller haben keine Rechtssicherheit und müssen wegen der grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht hohe, gewinnmindernde Rückstellungen vornehmen. Mit der Umstellung wird schneller geklärt werden können, ob eine Vergütungspflicht besteht.

4. Höhe der Pauschalvergütung
Das neue System zur Festlegung der Vergütungen für Geräte und Speichermedien kann auch flexibler auf technische Entwicklungen reagieren. Hierzu sind zwei Neuerungen vorgesehen:



Das Gesetz gibt die bisher staatlich regulierten Vergütungssätze in die Hände der Beteiligten. Nicht mehr der Gesetzgeber wird die Vergütungssätze festlegen, sondern die Beteiligten selbst, also die Verbände der Hersteller als Zahlungspflichtige und die Rechtsinhaber (Verwertungsgesellschaften) als Zahlungsempfänger. Für die Zeit, bis die Beteiligten neue Tarife ausgehandelt haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Vergütungssätze als Tarife weiter.

Gesetzlich festgeschrieben werden verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist.

Zur Ermittlung der Vergütungshöhe gibt der Regierungsentwurf Kriterien vor. Ausgangspunkt ist der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Urheber für die durch die Privatkopieschranke zugelassene Nutzung seines Werks angemessen zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung soll sich deswegen nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen. Künftig soll es darauf ankommen, im welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist z. B. mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.

Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz sowie Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Deshalb gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung. Von den Verbrauchern wird somit insgesamt nur die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung bezahlt werden. Der Verbraucher wird nicht doppelt belastet. Bei Gerätekombinationen oder Geräten mit mehreren Komponenten muss die Vergütung insgesamt angemessen sein.

Da mit der Vergütung nicht unmittelbar der Nutzer, sondern ein Dritter - nämlich der Hersteller von Geräten und Speichermedien - belastet wird, muss der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung im Interesse der Hersteller begrenzen. Die Vergütungshöhe muss so bemessen sein, dass der Hersteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums steht. Der Inlandsabsatz der Geräte und Speichermedien soll nicht beeinträchtigt werden. Hierzu ist eine prozentuale Obergrenze von 5 Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps vorgesehen, bei Geräten mit mehreren Funktionen, die überwiegend nicht zur Vervielfältigung genutzt werden, entsprechend geringer.



Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Vergütungsbetrages, sieht der Regierungsentwurf ein rasches Verfahren zur Einigung vor. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll in der Regel maximal ein Jahr dauern. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz. Daneben wird den Beteiligten ein neues Verfahren zur freiwilligen Schlichtung eröffnet.

5. Unbekannte Nutzungsarten und Öffnung der Archive

a) Der Urheber kann zur Zeit nicht vertraglich regeln, ob und wie sein Werk später in Nutzungsarten verwertet wird, die es heute noch nicht gibt. Das ist sehr hinderlich, wenn eine neue Nutzungsart - wie etwa die Verwertung im Internet - entwickelt worden ist. Will der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, muss er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Deshalb soll der Urheber künftig über seine Rechte auch für die Zukunft verfügen können. Er erhält aber eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Bis zum Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart kann der Urheber noch seine Meinung ändern und die Rechteeinräumung widerrufen.

b) Weil bisher Verträge über unbekannte Nutzungsarten unmöglich waren, haben wir heute Archivbestände von Werken, die nicht in modernen Medien verwertet werden können. Hat zum Beispiel der Autor eines Hörspiels 1966 alle Rechte zur Verwertung einem Verlag übertragen, so umfasst dies nicht die Rechte zur Nutzung seines Werks in damals unbekannten Nutzungsarten. Wenn der Verlag das Werk heute auf CD oder im Internet vermarkten möchte, muss er die Rechte nacherwerben. Das kann nach vielen Jahren, vor allem bei Produktionen, an denen viele Urheber beteiligt waren, sehr schwierig, langwierig oder auch unmöglich sein.

Der Entwurf ermöglicht nun die Verwertung in der neuen Nutzungsart und gibt dem Urheber dafür einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung. Diese Öffnung der Archive liegt im Interesse der Allgemeinheit und der Urheber, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden und Teil des Kulturlebens bleiben. Falls aber der Urheber nicht möchte, dass sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird, kann er der Nutzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes widersprechen.



6. Sonderrechte für die Filmwirtschaft

Der Filmproduzent soll sich wie bisher die Verwertungsrechte vertraglich einräumen lassen. Wie bisher gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwirbt, den Film auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen. Künftig soll darüber hinaus die Vermutung gelten, dass der Produzent den Film auch in unbekannte Nutzungsarten verwerten darf. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte, denn es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Urhebers.

7. Sonstige Schranken
Öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Das stärkt die Medienkompetenz der Bevölkerung und dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland. Ferner wird den Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot machen.

Den Regierungsentwurf zur Novelle des Urheberrechts finden Sie unter [1] www.bmj.bund.de und [2] www.kopien-brauchen-originale.de. [3] (mf)

Enthaltene Links:
[1] http://www.bmj.bund.de/
[2] http://www.kopien-brauchen-originale.de/
[3] mailto:mfiok@computerpartner.de


CEmail: chaosenergy(a)chaosempire.eu
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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3623 on: March 30, 2006, 01:03:08 pm »
lustigerweise geht mir das eigtl am PoPo vorbei was die beschlossen haben *g*
die zeit, in der ich mir CD's gebrannt hab is vorbei, wenn überhaupt brenn ich noch RW's um mit freunden musik zu tauschen und das können die eh nie kontrollieren.
naja und wer heute noch das neueste Rolling Stones album ausm netz zieht schreit ja gradezu nach dem staatsanwalt ;)
oder wie seht ihr das? brennt ihr noch CD's??
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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3624 on: March 30, 2006, 01:25:13 pm »
cds selten, dvds öfters ;)

lad eigentlich nicht mehr viel runter,
die sammelzeiten sind schon lange vorbei. bin auch kein filmegucker, von daher lad ich mir sowas auch net runter.

ab und an mal ne serie.
würde mir aber nix ziehen, was ich eh nich guck :)
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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3625 on: March 30, 2006, 01:34:27 pm »
Wenn ich zb. ein richtig gutes PC Spiel finde kaufe ich mir das auch (was selten genug vorkommt), schon alleine deshalb weil ich als Ottonormal Pc nutzer nicht in der lage bin die meist verbugten neuen games mit Patches zu versorgen die sich oft auf einer Raubkopie nicht installieren lassen.
Leider gilt hier wie überall Masse statt Klasse und ich finde mehr als 50 Euro für ein Pc Spiel schlicht unverschämt.
Die Rohlinge stauben bei mir vor sich hin, Musik CD s kaufe ich kaum noch, das muss mir schon sehr gut gefallen das ich wirklich in den Laden gehe, zuletzt zb. mesmerize von System of a dawn.
Mehr als vieleicht 6 oder 7 cd s kaufe ich aber nicht im Jahr, nicht zuletzt weil ich das Verhalten der Musikindustrie erbärmlich finde.
Wenn die nicht soviel bullshit produzieren würden, könnten sie auch mehr CD s an den Mann bringen, siehe Charts.
Naja ich gehöre eh nicht mehr zur Zielgruppe, und ob ich mit einem halben dutzend Cd s im jahr schon als boykottierer gelte weiß ich auch nicht :)

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3626 on: March 30, 2006, 03:09:51 pm »
hm also für musik könnte ich ja schon gut und gern 100-150€/monat ausgeben, aber soviel geld als student haben tun tu ich net ;) desw tausch ich mittlerweile viel mit freunden. ausserdem is mir aufgefallen das ich aus der "download-fieber"-zeit noch alben rumligen hab die ich kaum gehört habe, die aber richtig geil sind. bis ich die alle mal durch hab is das studium schon rum *g*

P.S. weiss jemand wo es ne liste gibt welche win2000-dienste man deaktivieren kann ohne win zu killen?
P.P.S. lustige neue sig, finger ;D
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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3627 on: March 30, 2006, 03:14:38 pm »
Bei uns kann man CDs in der Stadtbücherei ausleihen, auch DvD s werden ständig nachgekauft da.
Filme wie Doom zb. gibts natürlich nicht aber der normale standard ist da auszuleihen :), aber da ein Jahresausweis nur ein paar Euro kostet ist das immer noch bedeutend billiger als eine Videothek zb.
Die haben sogar Pc spiele wie Herr der Ringe zb.

Offline delay

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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3628 on: March 30, 2006, 04:09:54 pm »
wow... ist auf jedenfall ne alternative. muss glatt mal schaun ob das in münchen auch der fall ist. bin aber eher skeptisch
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Re: Zum volltrunkenen Schläger formerly known as Zum hoellischen Mahl
« Reply #3629 on: March 30, 2006, 04:19:01 pm »
Also Spiele und CDs, DVDs bekommt man eigentlich in fast allen Stadtbüchereien.

Ob das natürlich die sind die du suchst, bzw. ob du die Büchereien von deinem Geschmack überzeugen kannst ist eine andere Sache.

Vorteilhaft sind hier denke ich die kleineren Städte, da dort wahrscheinlich nicht so viele Leute Ihre Wünsche vortragen.

Meine Mutter hat auch fast 20 Jahre lang eine Stadtbücherei geleitet (auf einem Dorf) und da konnten die Stammleser auch gerne wünsche äussern und wenn das im Budget für Neuanschaffungen drin war, wurden diese Wünsche auch berücksichtigt.

In einer Großstadt wie München muss du darauf hoffen das es bereits angeschafft wurde. :)